3.1 Örtliche Zuständigkeit

Ist über den Beweisgegenstand bereits ein Rechtsstreit anhängig, ist das Gericht der Hauptsache gemäß § 486 Abs. 1 ZPO auch für das selbstständige Beweisverfahren zuständig. Sollte – wie im Regelfall – noch kein Rechtsstreit anhängig sein, ist gemäß § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO das zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht örtlich zuständig.

3.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die sachliche Zuständigkeit gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Demnach ist das Amtsgericht dann sachlich zuständig, wenn der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Streitwert 5.000 EUR, ist das Landgericht sachlich zuständig.

Maßgeblich sind insoweit die Angaben des Antragstellers zum voraussichtlichen Streitwert. Beruht dieser auf erkennbar gesicherter Tatsachenkenntnis etwa auf Grundlage eines Privatgutachtens, ist er bindend.[1] Im Übrigen sind die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten maßgebend.[2] Das im Beweisverfahren angerufene Gericht bleibt auch dann zuständig, wenn sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens als zu hoch oder zu niedrig erwiesen hat.[3]

[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.8.2000, 12 W 41/00, BauR 2001, 1946; OLG München, Urteil v. 12.10.2001, 27 W 262/01, BauR 2002, 1595.
[3] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 26.9.1997, 21 AR 76/97, NJW-RR 1998, 1610.

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