K erwirbt 6 Teileigentumsrechte (Tiefgaragenplätze). Er macht in einem selbstständigen Beweisverfahren Mängel des Tiefgaragenbodens geltend. Das LG erlässt einen Beweisbeschluss, mit dem es S mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. S teilt mit, er beabsichtige, 3 bis 5 Bohrkerne in der Bodenplatte zu ziehen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lehnt diese Bauteilöffnung ab. S meint, ohne Bauteiluntersuchung keine verwertbaren Ergebnisse liefern zu können. Das LG beendet daraufhin das Beweisverfahren. Gegen diese Entscheidung legt K die sofortige Beschwerde ein. S könne auf Untersuchungen der Betonbohrkerne eines Privatgutachters sowie auf Messungen der Betondeckung zurückgreifen.

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