Die sofortige Beschwerde sei zwar statthaft und zulässig. Sie sei aber unbegründet. Das Gericht könne keine Duldung der Bauteilöffnung anordnen (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 16.5.2013, VII ZB 61/12, NJW 2013 S. 2687).

Hinweis

Nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. "Wohnung" ist der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher, Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und ähnliche Räume sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist. Auf dieser Grundlage ist das gemeinschaftliche Eigentum einer Duldungsanordnung entzogen.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage im Kern nicht ändern.

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