In den Bestandsverzeichnissen der Wohnungsgrundbücher findet sich folgende gleichlautende Eintragung: "Eine Nutzungsregelung hinsichtlich der Pkw-Abstellplätze Nr. 1 bis 12 ist in der Form getroffen, dass die alleinige Nutzung eines Pkw-Abstellplatzes dem Wohnungseigentümer mit der gleichlautenden Wohnungsnummer zusteht. Gemäß Eintragungsbewilligung vom 22.03.1985 aus Blatt ... hier eingetragen am 10.07.1985". Fraglich ist, ob die "Nutzungsregelung" 12 Sondernutzungsrechte dokumentiert.

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