Das OLG meint, die Nutzungsregelung sei jeweils ein Sondernutzungsrecht. Zum einen seien in der Eintragungsbewilligung die Pkw-Abstellplätze als Sondernutzungsrechte bezeichnet. Zum anderen sei die im Bestandsverzeichnis jeweils aufgeführte "Nutzungsregelung" nichts anderes als ein Sondernutzungsrecht an den aufgeführten Pkw-Abstellplätzen. Inhaltlich beschreibe die "Nutzungsregelung" nämlich das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums (die Fläche des jeweiligen Pkw-Abstellplatzes) unter Ausschluss des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer allein zu nutzen. Der Unterschied zwischen einer allgemeinen Gebrauchs- bzw. Nutzungsregelung und einem Sondernutzungsrecht liege darin, dass beim Sondernutzungsrecht ein Nutzungsrecht durch einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen vom Mitgebrauch und der Nutzungsteilhabe begründet werde. Entscheidend sei die inhaltliche Ausgestaltung. Die begünstigten Eigentümer dürften nach der Grundbucheintragung – positiv – einen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden genau bezeichneten Pkw-Abstellplatz verwenden. Dem Kriterium des Ausschlusses der übrigen Eigentümer von der Nutzung im Sinne der dem Sondernutzungsrecht eigenen negativen Komponente sei ebenfalls durch die Formulierung "alleinige" Nutzung hinreichend Rechnung getragen und wäre dieser Regelung ohnehin immanent.

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