1 Leitsatz

Der Berechtigte an einem Sondernutzungsrecht darf die entsprechende Fläche baulich verändern, wenn das vereinbart ist.

2 Normenkette

§ 13 Abs. 2, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG a. F.

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B baut in einen Carport, der auf seiner Sondernutzungsfläche steht, eine Holzwand mit Fensterelementen ein. Ferner errichtet B auf seiner Sondernutzungsfläche eine aus Grenzsteinen und Holz bestehende Grenzmauer. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Nach der Gemeinschaftsordnung sei B berechtigt, im Bereich seines Sondernutzungsrechts bauliche Veränderungen vorzunehmen. Einer Zustimmung bedürfe es nach der Gemeinschaftsordnung nur dann, wenn dadurch die Rechte der jeweils anderen Miteigentümer beeinträchtigt werden. So liege es aber nicht. Auch die Grenzmauer sei K nicht nachteilig.

Hinweis

Eine bauliche Veränderung ist nur rechtmäßig, wenn ihr alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer zustimmen. Dazu bedarf es eines Beschlusses oder, wie im Fall, einer Vereinbarung.

Ausblick auf die WEG-Reform

Das WEMoG wird an dem Recht eines Wohnungseigentümers, eine Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht hat, zu bebauen, nichts ändern. Auch künftig bedarf es eines Beschlusses oder einer Vereinbarung.

5 Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 25.3.2020, 318 S 93/19

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