Das VG meint, es gebe schon keine rechtlichen Beziehungen des K zur Gemeinde B! Zwar sei das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen. Es vermittele K aber lediglich eine schuldrechtliche Rechtsposition. Auch ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht sei wie jede andere Vereinbarung weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht. Es handele sich um einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierenden schuldrechtlichen Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch werde das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer lediglich inhaltlich mitbestimmt. Der betreffende Grundstücksteil verliere hierdurch nicht seine Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Eigentum (Hinweis auf VG Dresden, Urteil v. 3.5.2019, 12 K 4870/17, Rn. 28 – juris). Mithin bestünden nur zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum, also der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, und B Rechtsbeziehungen. Jedenfalls fehle es an einer Klagebefugnis. Eine schützenswerte Rechtsposition gegenüber B lasse sich nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer herleiten. Dies bedeute, dass öffentliche Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum beträfen, nur gemeinschaftlich, d. h. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, geltend gemacht werden könnten. Dies ergebe sich aus § 9a Abs. 1 und 2 sowie § 9b WEG. Danach sei allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt.

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