Wohnungseigentümer B lässt auf einer seinem Wohnungseigentum als Sondernutzungsrecht zugeordneten Gartenfläche Mauern errichten und Sträucher und Büsche abholzen. Außerdem lässt er dort Eiben und Thujen pflanzen, errichtet auf Steinsockeln Kunstgegenstände und lässt eine Fläche zur Vorbereitung für seine Fitnessgeräte und einen Basketballkorb abgraben. B sieht alle diese Maßnahmen als eine zulässige "gärtnerische Gestaltung" an. Dies sieht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K anders. Sie geht daher gegen B im Wege der Unterlassung/Beseitigung vor.

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