Wohnungseigentümer X errichtet im Jahr 2021 auf einer Gartenfläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt ("Gartensondernutzungsrecht"), das seinem Wohnungseigentum zugeordnet ist, ein Holzhaus mit Betonfundament, das eine Grundfläche von 8 x 8 m aufweist. Das Gebäude wird zum Teil als Sauna benutzt. Ein anderer Teil wird als Schuppen verwendet, in dem Gartengeräte, Pflanzentöpfe, Holz, Outdoorsportgeräte wie Surfbretter und Fahrräder und ein Grill aufbewahrt werden. Zum anderen errichtet X eine zum Gartenhaus hinführende, in den Hang gebaute Betontreppe mit einer Länge von schätzungsweise 15 m und einer Breite von einem Meter. Nach der Gemeinschaftsordnung ist X befugt, im Rahmen der geltenden Gesetze, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Räume und Gebäudeteile beliebig zu verändern. Bauliche Veränderungen, für die nach § 22 Abs. 1 WEG a. F. eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich ist (die Gemeinschaftsordnung stammt aus der Zeit vor dem 1.12.2020), sind jedoch nicht ohne eine solche zulässig. In einer Versammlung im Jahr 2022 finden die Beschlussanträge von Wohnungseigentümer K "Beseitigung des Gartenhauses auf der Sondernutzungsfläche von ..." und "Beseitigung der Betontreppe auf der Sondernutzungsfläche von ..." aufgrund eines Stimmenpatts keine Mehrheit. Das AG weist die darauf bezogenen Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen des K mit der Begründung ab, die Bauten des X seien im Rahmen des diesem eingeräumten Sondernutzungsrechts möglich gewesen.

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