Das LG meint, der Parteiwechsel sei wirksam und führe auch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. In der Sache sei die Klage gerechtfertigt. Die zulässige Berufung führe zur Verurteilung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da in der Sache die Feststellung gerechtfertigt und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch passivlegitimiert sei. Denn der Streit über die Reichweite einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung bestehe zwischen K und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da diese den die Sondernutzungsrechtsvereinbarung des K beeinträchtigenden Gehweg eingerichtet habe, Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB sei und K die von ihm behauptete Sondernutzungsrechtsvereinbarung streitig mache. Dass sich die Sondernutzungsrechtsvereinbarung auf die gesamte Fläche bis hin zur der zur Tiefgarage herabführenden Rampe erstrecke, ergebe sich aus dem Aufteilungsplan. Trotz mäßiger Qualität sei hinreichend erkennbar, dass sich die schraffierte Fläche, die das "Sondernutzungsrecht SN2" bezeichne, bis an die Rampe ziehe. Richtig sei zwar, dass auf der rechten Seite bereits auf diesem Plan ein Weg eingezeichnet sei. Dieser ende aber an der Schrägseite der Tiefgaragenzufahrt. Der äußerst rechte Schrägstrich stelle dabei einen Schrägstrich zur Schraffierung der Sondernutzungsfläche dar und markiere nicht die Fortführung des Weges weiter an der Rampe entlang. Dass der Plan keine Flächenangabe für die Sondernutzungsrechtsvereinbarung enthalte und die Außenlinien nicht bemaßt seien, sei unschädlich. Ein derartiges Erfordernis sehe § 3 Abs. 3 WEG erst in der ab dem 1.12.2020 geltenden Fassung für das Sondereigentum an Freiflächen vor. Da die Reichweite der Fläche sich hinreichend bestimmt aus der Zeichnung selbst ergebe, würde ein Verlangen von Quadratmeter- und Längenangaben die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen. Erforderlich sei allein, dass mit hinreichender Bestimmtheit die Lage des "Sondernutzungsrechtes" erkennbar sei.

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