Alexander C. Blankenstein
Anspruch auf Bildung einer Erhaltungsrücklage
Die Bildung einer Erhaltungsrücklage stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ein Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung. Ihrem Wesen nach stellt die Erhaltungsrücklage nämlich ein Ansparsondervermögen der GdWE dar, um durch Abnutzung und Überalterung erforderliche Erhaltungsmaßnahmen finanzieren zu können sowie auch die kurzfristige Finanzierung dringend erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Durch die langfristige Ansparung eines zweckgebundenen verfügbaren Vermögens wird sichergestellt, dass kurzfristige Sonderumlagen nicht erforderlich sind und damit keine kurzfristigen finanziellen Engpässe bei einzelnen finanzschwachen Wohnungseigentümern entstehen.
Gemeinschaftsvermögen
Die Erhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftsvermögen der GdWE (§ 9a Abs. 3 WEG). Im Fall eines Eigentümerwechsels besteht deshalb kein Anspruch des ausscheidenden Wohnungseigentümers auf Auskehr "seines Anteils" an der Rücklage. Ein solcher existiert nämlich nicht. Die Erhaltungsrücklage bleibt also im Fall des Eigentümerwechsels im Gemeinschaftsvermögen.
Keine Verrechnung mit Hausgeldrückständen
Die Wohnungseigentümer können auch nicht dergestalt über die Mittel der Erhaltungsrücklage verfügen, dass im Fall von Hausgeldausfällen einzelner Wohnungseigentümer ein Beschluss über die Verrechnung der Rückstände mit einem anteiligen Rücklagenguthaben gefasst werden kann. Da die Erhaltungsrücklage dem Vermögen der GdWE zugeordnet ist und der einzelne Wohnungseigentümer hieran keinen Anteil hat, wäre ein derartiger Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Hieraus folgt, dass die Wohnungseigentümer auch keinen Anspruch auf Darstellung ihres Anteils im Rahmen der Jahresabrechnung oder im Vermögensbericht haben.
Pfändung der Erhaltungsrücklage
Gläubiger eines einzelnen Wohnungseigentümers können nicht dessen Anteil an der Erhaltungsrücklage pfänden, was insbesondere auch mit Blick auf die beschränkte Teilhaftung gemäß § 9a Abs. 4 WEG von Bedeutung ist. Allerdings können Gläubiger der GdWE im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Erhaltungsrücklage zugreifen, auch wenn der Anspruch nicht aus einer Erhaltungsmaßnahme resultiert.
Darstellung im Vermögensbericht
Die Darstellung des Stands der Erhaltungsrücklage stellt nach § 28 Abs. 4 WEG u. a. einen zwingenden Bestandteil des Vermögensberichts dar (siehe vertiefend Kap. C.II.2.5.5).
Weitere Rücklagen
Seit Inkrafttreten des WEMoG können die Wohnungseigentümer auf Grundlage von §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auch weitere Rücklagen insbesondere zur Finanzierung baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums oder auch für Klagen der GdWE bilden.