Die Rechtsprechung war bis zum Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 im Hinblick auf die konkrete Angabe der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge weniger streng, wenn sich diese auf Grundlage des angegebenen Kostenverteilungsschlüssels einfach errechnen ließen.[2] So sollte die betragsmäßige Festsetzung ausnahmsweise dann unterbleiben können, wenn die geschuldeten Einzelbeträge nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar waren und von den Wohnungseigentümern einfach selbst, etwa mittels Taschenrechner, errechnet werden konnten.[3]

Ob sich dies auf Grundlage der neuen Rechtslage aufrecht erhalten lässt,[4] ist vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass die Wohnungseigentümer die Sonderumlagebeträge auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG als Vorschüsse beschließen. Insoweit sind nach diesseitiger Ansicht auch die konkreten Vorschussbeträge im Beschluss zu regeln.[5] Der Verwalter muss ohnehin spätestens zum Fälligkeitstermin den Zahlungseingang überprüfen und die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge ermitteln. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht bereits im Vorfeld der Beschlussfassung erfolgen sollte. Insbesondere in großen Wohnanlagen muss die Ausweisung der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge nicht im Beschlusstext selbst erfolgen. Es kann vielmehr auch auf eine Anlage Bezug genommen werden, die im Beschluss zu dessen Bestandteil erklärt wird. Zu beachten ist, dass diese Anlage dann auch als Anlage zur Beschluss-Sammlung zu nehmen ist.[6]

[1] Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187).
[4] So Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 87.
[5] So auch Hügel/Elzer, WEG § 28 Rn. 91; Jennißen/Jennißen, WEG, § 28 Rn. 83.

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