• Um Haftungsrisiken insbesondere für die zahlungskräftigen Wohnungseigentümer zu minimieren, kann zunächst mit dem Kreditinstitut vereinbart werden, dass einzelne Wohnungseigentümer aus der Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG ausgenommen werden.
  • Sollte der Darlehensgeber hierzu nicht bereit sein, können die Wohnungseigentümer einen Beschluss über eine Freistellung von Beitragspflichten zu erforderlichen Sonderumlagen für diejenigen Wohnungseigentümer fassen, die ihren Zahlungspflichten auf Grundlage der jeweiligen Wirtschaftspläne nachkommen.
  • Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen diese Wohnungseigentümer bereits nach § 9a Abs. 4 WEG vom Darlehensgeber in Anspruch genommen wurden. In derartigen Fällen dürfte auch ein Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung bestehen, der notfalls mittels Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG durchsetzbar wäre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge