Härtegründe kann es vielerlei geben. Unter einer "Härte" sind alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Berücksichtigt werden Nachteile für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts. Bei mehreren Mietern genügt es, wenn die Härtegründe in der Person eines Mieters vorliegen.

Einzelne Härtegründe des Mieters

  • Fehlender Ersatzwohnraum: Die Obliegenheit zur Suche von Ersatzwohnraum beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung.
  • Hohes Alter: Der Umstand, dass sich der Mieter in einem hohen Lebensalter befindet, stellt für sich allein keine Härte dar.
  • Krankheit, Behinderung: Ist ein Mieter wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert, so stellt auch dieser Umstand einen Härtegrund dar.

Bei allen vorgenannten Fällen kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls an. Macht ein Mieter die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen bestehender Krankheit geltend, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.[1]

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