Ausgenommen vom Anwendungsbereich der SportanlagenlärmschutzVO sind lediglich ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge[1] sowie Anlagen, die an mehr als 5 Tagen im Jahr für den Motorsport genutzt werden (ausgenommen Anlagen für Elektromotorfahrzeuge und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen)[2] und offene Schießstände/Schießplätze.[3] Nur diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.

[1] Vgl. Nr. 10.17 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV.
[2] Vgl. Nr. 10.17.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV.
[3] Vgl. Nr. 10.18 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV.

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