Schließlich werden von der SportanlagenlärmschutzVO weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze für Kinder bis zu 14 Jahren erfasst[1] noch Abenteuerspielplätze, die in der Freizeitlärmrichtlinie geregelt sind. Ebenfalls greift die SportanlagenlärmschutzVO nicht bei freizeitsportlichen Aktivitäten auf sog. Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen, weil diese Flächen allgemein genutzt werden können und nicht speziell zur Sportausübung gemäß § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO bestimmt sind.

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