Das Baugenehmigungsverfahren ist für den Regelfall das entscheidende behördliche Zulassungsverfahren insbesondere für größere Sportanlagen, in dem die aus Sicht der Nachbarn vor allem bedeutsame allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit derartiger Anlagen in den unterschiedlichen Baugebietstypen der BauNVO geprüft wird.[1] Soweit es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmbelästigungen geht, sind außerdem nach der Rechtsprechung im Baugenehmigungsverfahren die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO zu beachten, die insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken enthält.[2] Das bedeutet, dass eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO nicht eingehalten werden können und ihre Einhaltung auch nicht durch Auflagen der in § 3 und § 5 Abs. 2 der Verordnung näher umschriebenen baulichen, technischen, organisatorischen und zeitlichen Art sichergestellt werden kann.

Anfechtungsklage

Gegen die Baugenehmigung kann man sich als benachbarter Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher und damit als Nachbar i. S. d. Baurechts in Form der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zur Wehr setzen. Voraussetzung für die Klage ist, dass die Betroffenen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die Baugenehmigung geltend machen können. Zu diesen nachbarschützenden Vorschriften zählt auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Regelung darf eine Baugenehmigung dann nicht erteilt werden, wenn von dem zu genehmigenden Vorhaben Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Zu diesen Belästigungen und Störungen zählen nach der Rechtsprechung sowohl unzumutbare Lärm- als auch unzumutbare Lichteinwirkungen auf die Wohnnachbarschaft.[3]

Von dem Bauvorhaben erfahren Sie als Nachbar dadurch, dass Sie von der Baubehörde von dem Vorhaben benachrichtigt werden.

 
Achtung

Nachbar erbittet Unterschrift

Seien Sie vorsichtig, wenn der Bauherr Sie als Nachbar um Ihre Unterschrift unter den Lageplänen und Bauzeichnungen bittet. Diese Unterschrift könnte als Zustimmung zu dem Bauvorhaben gewertet werden. Das hätte die fatale Folge, dass Sie keine Rechtsbehelfe mehr gegen die Baugenehmigung geltend machen könnten. Vorsicht ist also geboten.

Nehmen Sie die Gelegenheit ernst, im Wege der Baunachbarklage Ihre Interessen zu vertreten. Denn wenn eine Baugenehmigung unanfechtbar geworden ist, werden damit vollendete Tatsachen geschaffen und ein der Baugenehmigung entsprechend errichtetes Bauvorhaben wirkt sich nunmehr als tatsächliche Vorbelastung aus. Das hat zur Folge, dass derjenige, der zwar schon vor der Neuerrichtung eines Bauvorhabens in jenem Bereich gewohnt, sich aber nicht gegen dessen Neuerrichtung fristgerecht gewehrt hat, damit rechnen muss, dass seine Schutzwürdigkeit mit der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung und der Aufnahme der legalen Nutzung gemindert wird.[4]

 
Achtung

Klagefrist beachten

Vergessen Sie deshalb auch nicht die Klagefrist von 1 Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO)! Wenn Sie bis zum Ablauf dieser Frist nicht Klage erheben, wird die Baugenehmigung unanfechtbar und damit bestandskräftig.

[1] Vgl. VG Freiburg, Urteil v. 13.3.2003, 4 K 1447/00.
[2] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 8.11.1994, 7 B 73/94, NVwZ 1995 S. 993; OVG Münster, Urteil v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, UPR 2009 S. 318; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.10.2019, 3 S 1470/19.
[3] Vgl. OVG Münster, Urteil v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, UPR 2009 S. 318.
[4] So VGH München, Urteil v. 19.3.1997, 22 B 96.951, NVwZ 1999 S. 87.

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