Der Lärmbonus für Freibäder und Schulsportanlagen besteht darin, dass der vom Lärm dieser Anlagen betroffene Nachbar im Allgemeinen keine Betriebszeitbeschränkungen verlangen kann, wenn die festgelegten Lärmrichtwerte überschritten werden (§ 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung). Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Lärm von Freibädern und Schulsportanlagen im Rahmen des sozial Üblichen und allgemein Akzeptierten bewegt, was auch ein lärmbetroffener Nachbar hinzunehmen hat.

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