Auch nach Inbetriebnahme einer Sportanlage kann die örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde jederzeit bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nach § 3 SportanlagenlärmschutzVO oder Betriebszeitbeschränkungen anordnen, um die Einhaltung der festgelegten Lärmrichtwerte durch den Sportanlagenbetrieb sicherzustellen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Nur bei ständig vorherrschenden Fremdgeräuschen an einem dem Lärm ausgesetzten Nachbarhaus, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden Sportanlage auftreten, soll die Immissionsschutzbehörde von Anordnungen absehen (§ 5 Abs. 1 der Verordnung).

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Anordnung zur Lärmvermeidung

Vor allem zur Minderung von Geräuschen, die von technischen Hilfsmitteln herrühren, gibt es durchaus Möglichkeiten zur Lärmvermeidung, wenn etwa von der bisher üblichen zentralen Lautsprecherbeschallung abgegangen wird und die notwendigen Informationen über mehrere dezentrale Lautsprecheranlagen mit Schallpegelbegrenzung vermittelt werden. Auch Ballfangzäune und Bodenbeläge sind als Schallquellen weniger lästig, wenn sie lärmgemindert ausgeführt sind. Weiterhin kommen bauliche sowie betriebliche und organisatorische Maßnahmen in Betracht, insbesondere bei den An- und Abfahrtswegen und den Parkplätzen.

Sind technische Maßnahmen zur Schallminderung möglich, kann der betroffene Nachbar grundsätzlich keine Betriebszeitbeschränkungen verlangen.[1]

Anordnungen nach § 5 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO stehen im Ermessen der örtlich zuständigen Immissionsschutzbehörde. Als Nachbar haben Sie aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Den Anspruch können Sie mithilfe der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich durchsetzen.

Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts sind Sie nicht nur als Inhaber dinglicher Rechte an einem dem Lärm ausgesetzten Wohngrundstück (Eigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigter), sondern auch als Mieter oder Pächter.[2]

[1] Vgl. BVerwG, Urteil v. 23.9.1999, 4 C 6.98, DÖV 2000 S. 463; VGH München, Urteil v. 31.3.2006, 22 B 05.1683, NVwZ 2007 S. 462; VG Oldenburg, Urteil v. 16.11.2011, 5 A 1000/09.

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