Bei der Ermittlung der i. d. R. zu erhebenden Sonderumlage hat der Verwalter zu berücksichtigen, dass die anteiligen Sonderumlagen, die auf Einheiten entfallen, welche entweder noch nicht verkauft oder deren Erwerber noch nicht Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind, aller Wahrscheinlichkeit nach vom Bauträger bzw. dem Insolvenzverwalter nicht bezahlt werden.

 
Achtung

Möglichen Zahlungsausfall berücksichtigen

Bei der Ermittlung der Höhe der insgesamt zu erhebenden Sonderumlage ist also zu berücksichtigen, dass die anteiligen Sonderumlagen für einzelne Einheiten ausbleiben dürften.

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