Die Wohnungseigentümer fordern Wohnungseigentümer K durch Beschluss auf, ein Steckersolargerät abzubauen. Diesen Beschluss greift K an. Das AG weist die Klage ab. Es liege keine bauliche Veränderung vor, da das Steckersolargerät nicht fest mit dem Gebäude verbunden sei und das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Im Übrigen sei zwar der Aufbau eines Steckersolargerätes nach der gegenwärtigen Rechtslage zwar wohl noch nicht privilegiert. Die Änderung der Rechtslage sei aber vorhersehbar, weswegen in der Beschlussfassung eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liege.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge