Problemüberblick

Im Fall hat ein Wohnungseigentümer K ohne Gestattung an seinem Balkongeländer ein Steckersolargerät befestigt. Die anderen Wohnungseigentümer wollen ihm das nicht durchgehen lassen und beschließen, ihn auf Rückbau in Anspruch zu nehmen. Gegen diesen Aufforderungsbeschluss geht K vor. Zur Lösung muss man einige Fragen klären.

Aufforderungsbeschluss

Es ist Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Gebrauch oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend dennoch ein bloßer Aufforderungsbeschluss zu sehen. Der BGH hat geklärt, dass im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage nur formale Beschlussmängel zu prüfen sind. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bestehe, sei in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren sei das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden. Vor diesem Hintergrund fragt sich, warum das LG meint, in "offensichtlichen Fällen" liege es anders. Denn der BGH kennt diese Ausnahme nicht.

Bauliche Veränderung

Ob eine bauliche Veränderung vorliegt, wenn nur das Erscheinungsbild geändert wird, ist hoch streitig. Die Verweisung der Kammer auf sich selbst ist in diesem Streit wenig hilfreich – zumal es in der Bezugsentscheidung nur apodiktisch heißt: "Diese [eine bauliche Veränderung] ist nicht nur bei einem Substanzeingriff gegeben, sondern auch bei einer sonstigen dauerhaften Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. In der auch zitierten Kommentierung bei Dötsch ist hingegen nachzulesen, dass die Frage ungeklärt ist."

Anspruch auf Gestattung

Das LG nimmt an, dass K einen Anspruch auf Gestattung hätte und diesem dem Verlangen entgegenhalten könnte, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG vorliegen würden. Der BGH hat diese Frage hingegen offengelassen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Wohnungseigentümer können nach § 20 Abs. 1 WEG ein Steckersolargerät gestatten. Die Bundesregierung plant, die Errichtung zu privilegieren. Ohne Gestattung dürfte ein Steckersolargerät derzeit in der Regel nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG privilegiert werden. Ob seine Befestigung an einer Balkonbrüstung eine bauliche Veränderung darstellt, ist streitig. Die Bundesregierung plant derzeit im Übrigen tatsächlich, Steckersolargeräte zu privilegieren. Diese Planung kann ein Wohnungseigentümer derzeit aber einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nicht entgegenhalten.

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