Abzug von 15 %
Der Empfänger einer Bauleistung ist, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, grundsätzlich verpflichtet, von dem für die Bauleistung in Rechnung gestellten Betrag einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die Bauleistung im Inland erbracht wurde. Den Steuerabzugsbetrag hat er an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.
2.1 Bauleistungen
Begriffsdefinition Bauleistungen
Bauleistungen
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Begriffsdefinition Bauwerk
Bauwerk
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierunter fallen beispielsweise:
- Brücken
- Straßen
- Tunnel
- Versorgungsleitungen
- Windkraftanlagen.
Zu einem Bauwerk können aber auch folgende Sachen gehören:
Bauleistungen: auch Reparaturen können Bauleistungen sein
Erhaltungsaufwendungen oder Abbruchkosten
Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, d. h. eine Substanzveränderung i. S. einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen oder Abbruchkosten.
Bauleistungen sind u. a.:
- der Einbau von Fenstern und Türen
- der Einbau von Bodenbelägen, Aufzügen, Heizungsanlagen
- der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufenstereinrichtungen, Gaststätteneinrichtungen
- die Installation von Lichtwerbeanlagen
- die Dachbegrünung eines Bauwerks
- der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen
Fotovoltaikanlage
Wird eine Fotovoltaikanlage an oder auf dem Gebäude installiert, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Bauleistung.
Keine Bauleistungen (und damit keine Bauabzugsteuer): Planungsleistungen, Wartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, Materiallieferungen
Keine Bauleistungen
Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen.
Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken sind ebenfalls keine Bauleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z. B. Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten.
Auch Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen.
Nicht unter den Steuerabzug fallen ferner:
- Gerüstbau
- Anlieferung von Beton, wenn dieser nicht durch den Anlieferer fachgerecht beim Kunden verarbeitet wird (ansonsten ist es eine Bauleistung)
- Zurverfügungstellung von Betonpumpen
- Aufstellen von Messeständen
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern sowie mobilen Toilettenhäusern
- Zurverfügungstellung von Baugeräten
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege sowie
- Entsorgung von Baumaterialien
Gemischte Leistungen: Bauabzugsteuer, wenn die Bauleistung Hauptleistung ist
Haupt- und Nebenleistung
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teils um Bauleistungen, teils um andere Leistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Eine Abzugsverpflichtung besteht dann (und zwar insgesamt), wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der Hauptleistung.
Werklieferungen oder Werkverträge
Für die steuerliche Einordnung einer Bauleistung ist die zivilrechtliche Einordnung eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrag unerheblich. In beiden Fällen liegt eine Bauleistung vor.
Haupt- und Nebenleistung I
In einem Ladenlokal wird eine individuell geplante Ladeneinrichtung eingebaut. Zu der Leistung des Herstellers der Einrichtung gehört neben der Planung, dem Transport, auch die Fertigung der Einrichtungsteile und die Montage der Ladeneinrichtung in das Ladenlokal.
Die Fertigung sowie der Montage der Einrichtungsleistung sind Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG. Dies trifft nicht auf die Planung und den Transport zu. Da aber die Hauptleistung die Fertigstellung und Montage sind, teilen die Nebenleistungen Transport und Planung das Schicksal der Hauptleistung.
Haupt- und Nebenleistung II
A hat für seine Autowerkstatt eine Hebebühne gekauft. Für die Hebebühne muss...