Das Förderobjekt muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Vermietung, selbst wenn sie nur kurzfristig ist, gilt als Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen.

Steht die Wohnung bis zur Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen leer, liegt nur dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt. Diese Bedingung ist regelmäßig erfüllt, wenn unmittelbar vor dem Einzug die energetische Sanierungsmaßnahme vorgenommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb, Sanierung, Einzug

Familie A erwirbt im Oktober ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte. Vor dem Einzug lässt die Familie das Einfamilienhaus noch energetisch sanieren. Nach Abschluss der Arbeiten zieht die Familie in das Einfamilienhaus ein. Familie A erfüllt trotz des Leerstands die Nutzungsvoraussetzungen.[1]

 

Mehrjährige Maßnahmen

Die Nutzungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einem Leerstand können auch bei mehrjährigen Sanierungsmaßnahmen erfüllt sein. Voraussetzung ist hier, dass der Leerstandzeitraum zwischen dem Beginn der Maßnahmen und dem Einzug durch die Gesamtbaumaßnahme bedingt ist.

2.3.1 Nutzung durch den Anspruchsberechtigten

Es liegt eine Anspruchsberechtigung beim Nutzer der Wohnung vor, wenn dieser das Förderobjekt allein oder mit seinen Familienangehörigen oder einer anderen Person zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Unentgeltliche Überlassung

Auch eine unentgeltliche Überlassung des Förderobjekts erfüllt die Nutzungsvoraussetzung, wenn es sich bei dem Nutzer um ein Kind handelt, für das der Anspruchsberechtigte das Kindergeld (§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG) erhält oder einen Anspruch auf die Gewährung des Freibetrags für das nutzende Kind hat (§ 32 EStG).

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vor, wird die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt. Dies gilt auch, wenn das Förderobjekt unentgeltlich an Angehörige oder fremde Dritte überlassen wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt

A ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine Hälfte des Zweifamilienhauses ist an Dritte vermietet, die andere Hälfte überlässt A seiner Mutter unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken. Für beide Hälften des Zweifamilienhauses liegen die Nutzungsvoraussetzungen nicht vor. Der an Dritte vermietete Teil des Zweifamilienhauses erfüllt die Nutzungsvoraussetzungen nicht, weil der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ähnlich verhält es sich bei der Mutter. Zwar überlässt A seiner Mutter als Familienangehörige die Wohnung unentgeltlich, jedoch nutzt auch hier der A als Anspruchsberechtigter die Wohnung nicht selbst.

2.3.2 Gemischte Nutzung des Förderobjekts

Die Steuerermäßigung des § 35c EStG ist auch möglich, wenn nur ein Teil des Förderobjekts zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch bei unentgeltlichen Überlassungen von Teilen der Wohnung.

2.3.2.1 Arbeitszimmer

Das häufigste Praxisproblem bei der Beurteilung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist das häusliche Arbeitszimmer. Bei einigen steuerlichen Regelungen ist es unschädlich, bei anderen wiederum schädlich. Bezüglich der Steuervergünstigung nach § 35c EStG sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder andere beruflich/betrieblich genutzte Räume dem Grunde nach unschädlich. Die auf diese Räume entfallenden Aufwendungen müssen aber für die Förderung nach § 35c EStG um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Arbeitszimmer und auf die sonstigen beruflich/betrieblich genutzten Räume entfallen.[1] Eine Kürzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung von insgesamt 40.000 EUR erfolgt nicht.

 

Kürzung gilt in jedem Fall

Die Kürzungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in begrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben vom Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Familie B lässt das Dach und die Außenfassade ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses i. S. d. § 35c EStG sanieren. Die Aufwendungen betragen 25.000 EUR. Die Gesamtfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 m2. Im Haus befindet sich ein berufliches Arbeitszimmer. Für dieses Arbeitszimmer werden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Das Arbeitszimmer ist 20 m2 groß.

Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, die auf das Arbeitszimmer entfallen. Der Anteil der Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche beträgt 10 % ((10 x 100) / 200). Dies entspricht einem Betrag von 2.500 EUR. Für die Berechnung des Förderbetrags nach § 35c EStG sind entsprechend 22.500 EUR der Aufwendungen zu berücksichtigen.

Home-Office-Pauschale

Wird die Home-Office-Pauschale nach § 4 Nr. 6c EStG in Anspruch genommen, erfolgt keine Kürzung der Bemessungsgrundlage, weil kein Arbeitszimmer besteht.

2.3.2.2 Vorübergehende Vermietung

Vermietet der Anspruchsberechtigte vorübergehend einen Teil seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, ...

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