Der Zeitpunkt des Beginns der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist von großer Bedeutung. Der Anspruchsberechtigte kann nämlich nur die Aufwendungen für energetische Maßnahmen gefördert bekommen, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. Vom Grundsatz her beginnt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mit dem Tag des Einzugs. In der Praxis ist das aber nicht immer so umsetzbar. Dies gilt vor allem, wenn ein Förderobjekt angeschafft und vor dem Einzug saniert wird. Die Finanzverwaltung macht daraus kein größeres Problem. Solche energetischen Sanierungsaufwendungen gelten als im Zeitpunkt des Einzugs als entstanden, wenn das Förderobjekt während der Sanierungszeit nicht noch vermietet war. Der Renovierungszeitraum gilt als Zeitraum der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sanierung und Einzug

Familie A erwirbt im Mai 2024 ein leerstehendes Einfamilienhaus. Vor dem Einzug entschließt sich die Familie, das Haus umfangreich energetisch sanieren zu lassen. Die Sanierungsarbeiten sind im Dezember 2024 abgeschlossen und bezahlt. Im Januar 2025 zieht die Familie in das sanierte Einfamilienhaus ein und nutzt es fortan zu eigenen Wohnzwecken. Obwohl die Familie A erst im Januar 2025 in die Wohnung einzieht, beginnt die Förderung bereits im Jahr 2024.

Die Nutzungsvoraussetzung muss in jedem Jahr des Förderzeitraums ganzjährig vorliegen. Der Förderzeitraum endet mit der Aufgabe der Nutzungsvoraussetzungen.

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