Die Förderung des § 35c EStG ist personen- und objektbezogen. D.h., dass jeder Steuerpflichtige für jedes seiner Objekte nur einmal den Höchstbetrag von 40.000 EUR in Anspruch nehmen kann.
Objektbezug
A nutzt sein Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Aufgrund von energetischen Maßnahmen hat A für dieses Einfamilienhaus in den Veranlagungszeiträumen 2021, 2022 und 2023 insgesamt 25.000 EUR an Steuervergünstigungen nach § 35c EStG erhalten. Für weitere Maßnahmen an diesem Objekt kann A noch 15.000 EUR an Steuervergünstigungen erhalten, da der Höchstbetrag von 40.000 EUR noch nicht erreicht ist.
Wird ein bereits nach § 35c EStG gefördertes Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die andere Person ebenfalls den Höchstbetrag von 40.000 EUR für sich ausnutzen. Voraussetzung ist, dass auch die andere Person die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Übertragung des Objekts
Familie B lebt mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus. Dieses haben sie in der Vergangenheit energetisch sanieren lassen und den Höchstbetrag von 40.000 EUR ausgeschöpft. Im Januar 2024 zieht die Familie aus dem Haus aus und zieht in ein neues Eigenheim. Das Einfamilienhaus überträgt Familie B unentgeltlich auf den volljährigen Sohn. Dieser nutzt das Einfamilienhaus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken.
Sofern erforderlich, kann der Sohn das Objekt nicht nur weiter energetisch sanieren, es steht ihm auch ein eigener Höchstbetrag von 40.000 EUR nach § 35c EStG zur Verfügung.
2.6.1 Steuervergünstigung für mehrere Objekte
Hat der Steuerpflichtige mehrere Objekte, die er zu eignen Wohnzwecken nutzt, kann er für jedes der Objekte den Höchstbetrag von 40.000 EUR in Anspruch nehmen. Je nach Sachlage kann dies parallel oder nacheinander erfolgen. Problematisch wird es nur dann, wenn die Förderungen parallel erfolgen sollen. In diesem Fall muss nämlich festgestellt werden, in welcher Höhe sich die Steuerermäßigung auf das einzelne Objekt ausgewirkt hat und wie viel vom Höchstbetrag für zukünftige Förderungen nach § 35c EStG verbleibt.
Sanierung eines selbst genutzten Einfamilien- und des Ferienhauses
A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und eines Ferienhauses. Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes entschließt sich A, beide Objekte im Jahr 2024 energetisch zu sanieren. Für das Einfamilienhaus fallen förderfähige Aufwendungen in Höhe von 80.000 EUR, für das Ferienhaus in Höhe von 50.000 EUR an. Beide Objekte erfüllen die Fördervoraussetzungen des § 35c EStG.
A kann für beide Objekte die Förderung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen:
Berechnung |
Einfamilienhaus |
Ferienhaus |
Aufwendungen |
80.000 EUR |
50.000 EUR |
davon 7 % im Jahr der Fertigstellung |
5.600 EUR |
3.500 EUR |
Höchstbetrag der Förderung |
40.000 EUR |
40.000 EUR |
verbleiben |
34.400 EUR |
36.500 EUR |
Einkommensteuer prüfen
Werden beide Objekte gleichzeitig gefördert, ist zu beachten, dass die Höhe der Steuermäßigung die tarifliche Einkommensteuer übersteigen kann. Auch hier ist, wie zuvor beschrieben, eine Verschiebung nicht ausgenutzter Steuerermäßigungen in andere Jahre nicht möglich. Es ist also ratsam, in solchen Fällen die Objekte nacheinander zu sanieren.
2.6.2 Miteigentum am Förderobjekt
Steht das Objekt nicht im Eigentum nur einer Person, bleibt es bei dem Förderhöchstbetrag von 40.000 EUR für das Objekt (§ 35c Abs. 6 EStG). Die Steuerermäßigung sowie der Höchstbetrag ist nach den Verhältnissen der Miteigentumsanteile aufzuteilen.
Miteigentümer
A und sein Sohn sind Miteigentümer eines gemeinsamen Einfamilienhauses, das beide zu Wohnzwecken nutzen. A ist an dem Haus zu 70 % und der Sohn zu 30 % beteiligt. Im Jahr 2024 lassen sie das Haus energetisch sanieren. Die förderfähigen Aufwendungen betragen 100.000 EUR.
Die Steuervergünstigung und der Höchstbetrag sind wie folgt zu verteilen:
Berechnung |
Gesamt |
Anteil A 70 % |
Anteil Sohn 30 % |
Aufwendungen |
100.000 EUR |
70.000 EUR |
30.000 EUR |
davon 7 % im Jahr der Fertigstellung |
7.000 EUR |
4.900 EUR |
2.100 EUR |
Höchstbetrag |
40.000 EUR |
28.000 EUR |
12.000 EUR |
verbleiben |
33.000 EUR |
23.100 EUR |
9.900 EUR |
Für das Jahr 2024 kann A 4.900 EUR und der Sohn 2.100 EUR an Steuerermäßigungen nach § 35c EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Vom anteiligen Förderhöchstbetrag für dieses Objekt verbleiben A noch 23.100 EUR und dem Sohn 9.900 EUR.
Nur einer der Miteigentümer nutzt selbst
Sollte einer der Miteigentümer das Objekt nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen, entfällt sein Anteil für die Förderung. Bezieht man das auf das Beispiel zuvor und wandelt es so ab, dass der Sohn nicht in dem Einfamilienhaus wohnt, beträgt der förderfähige Anteil des A wie im Beispiel dargestellt nur 70 %. Die 30 % des Sohnes entfallen.
Gemeinsame Veranlagung
Handelt es sich bei den Miteigentümern um Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterbleibt die Aufteilung der Steuererm...