Hat der Steuerpflichtige mehrere Objekte, die er zu eignen Wohnzwecken nutzt, kann er für jedes der Objekte den Höchstbetrag von 40.000 EUR in Anspruch nehmen. Je nach Sachlage kann dies parallel oder nacheinander erfolgen. Problematisch wird es nur dann, wenn die Förderungen parallel erfolgen sollen. In diesem Fall muss nämlich festgestellt werden, in welcher Höhe sich die Steuerermäßigung auf das einzelne Objekt ausgewirkt hat und wie viel vom Höchstbetrag für zukünftige Förderungen nach § 35c EStG verbleibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sanierung eines selbst genutzten Einfamilien- und des Ferienhauses

A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und eines Ferienhauses. Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes entschließt sich A, beide Objekte im Jahr 2024 energetisch zu sanieren. Für das Einfamilienhaus fallen förderfähige Aufwendungen in Höhe von 80.000 EUR, für das Ferienhaus in Höhe von 50.000 EUR an. Beide Objekte erfüllen die Fördervoraussetzungen des § 35c EStG.

A kann für beide Objekte die Förderung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen:

 
Berechnung Einfamilienhaus Ferienhaus
Aufwendungen 80.000 EUR 50.000 EUR
davon 7 % im Jahr der Fertigstellung 5.600 EUR 3.500 EUR
Höchstbetrag der Förderung 40.000 EUR 40.000 EUR
verbleiben 34.400 EUR 36.500 EUR
 

Einkommensteuer prüfen

Werden beide Objekte gleichzeitig gefördert, ist zu beachten, dass die Höhe der Steuermäßigung die tarifliche Einkommensteuer übersteigen kann. Auch hier ist, wie zuvor beschrieben, eine Verschiebung nicht ausgenutzter Steuerermäßigungen in andere Jahre nicht möglich. Es ist also ratsam, in solchen Fällen die Objekte nacheinander zu sanieren.

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