Auch Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Steuerermäßigung nach § 35c EStG erhalten. Für jede Eigentumswohnung ist ein eigener Höchstbetrag von 40.000 EUR möglich (§ 35c Abs. 5 EStG), wenn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt.

  • Fallen die Aufwendungen für das Sondereigentum des Eigentümers (z. B. Fenster, Türen) an, sind diese Aufwendungen zu 100 % den geförderten Aufwendungen zuzurechnen.
  • Fallen die Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum (z. B. Fassade, Dach, Heizung) an, sind die begünstigten Aufwendungen auf die Miteigentumsanteile aufzuteilen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge