Nicht jedes Gebäude dient ausschließlich Wohnzwecken, sondern wird auch zu fremden Wohnzwecken oder beruflich genutzt. Im Steuerrecht können Gebäude in einzelne Gebäudeteile aufgeteilt werden. Nutzt der Eigentümer eines dieser Gebäudeteile eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, kann hierfür der volle Höchstbetrag von 40.000 EUR in Anspruch genommen werden.[1]
Bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Kosten sind die Kosten wie folgt zu berücksichtigen:
- Die Kosten, die direkt der selbstgenutzten Wohnung zugerechnet werden können, sind zu 100 % zu berücksichtigen.
- Die Kosten, die nicht allein der selbstgenutzten Wohnung zuzurechnen sind, sind auf die einzelnen Gebäude anteilmäßig aufzuteilen.
A ist Eigentümer eines gemischt genutzten Gebäudes. Das Objekt wird wie folgt genutzt: Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladenlokal mit einer Fläche vom 100 m2. Im Obergeschoss befindet sich die Wohnung des A, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Wohnung ist ebenfalls 100 m2 groß. Im Jahr 2024 lässt A das Gebäude energetisch sanieren. Es fallen folgende Kosten an:
Erneuerung der Fenster und Türen in der Wohnung | 15.000 EUR |
Erneuerung von Schaufenstern, Ladentüren | 10.000 EUR |
Dämmung der Außenfassade und Dach | 50.000 EUR |
Gesamt | 75.000 EUR |
Die Steuervergünstigungen nach § 35c EStG berechnen sich wie folgt:
Aufwand | Nicht nach § 35c EStG abzugsfähig | Nach § 35c EStG abzugsfähig |
---|---|---|
Erneuerung der Fenster und Türen in der Wohnung (direkte Zuordnung der Aufwendungen möglich) | 15.000 EUR | |
Erneuerung von Schaufenstern, Ladentüren (direkte Zuordnung der Aufwendungen möglich) | 10.000 EUR | |
Dämmung der Außenfassade und des Daches. Keine direkte Zuordnung möglich, da die Kosten sowohl der Wohnung als auch dem Ladenlokal zugutekommen. Aufteilung nach dem Flächenschlüssel 50:50. | 25.000 EUR | 25.000 EUR |
Gesamtaufwendungen | 35.000 EUR | 40.000 EUR |
Von den gesamten energetischen Aufwendungen entfallen 40.000 EUR auf die von A selbstgenutzte Wohnung. Für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ergeben sich folgende Steuerermäßigungsbeträge: 2 x 2.800 EUR und 1 x 2.400 EUR.
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