Förderfähig sind alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen unmittelbar für die energetischen Maßnahmen entstehen. Darunter fallen Aufwendungen

  • für das Material,
  • für den fachgerechten Einbau,
  • für die fachgerechte Installation und die Inbetriebnahme von Anlagen,
  • für fachgerechte Verarbeitung,
  • für notwendige Umfeldmaßnahmen,
  • für die Planung-, Beratungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieberater.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören auch die auf die Leistungen entfallenen Umsatzsteuern.

Gefördert werden die energetischen Maßnahmen aber nur, wenn sie die technischen Mindestanforderungen gemäß § 1 ESanMV (siehe Anhang, Kap. 5.3) erfüllen.[1]

Wird neben der förderfähigen energetischen Maßnahme auch eine nicht förderfähige Maßnahme durchgeführt, sind die Aufwendungen zu trennen. Können Einzelleistungen nicht direkt zugerechnet werden, weil es sich um Gemeinkosten handelt (z. B. Rüstarbeiten), müssen diese anhand eines nachvollziehbaren Schlüssels anteilig auf die förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen aufgeteilt werden.

Rabatte, Skonti oder Ähnliches, die in Anspruch genommen wurden, reduzieren entsprechend anteilig die förderfähigen Aufwendungen.

Erwirbt der Steuerpflichtige das Material für die energetische Maßnahme separat, können die Aufwendungen dafür nur als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn die energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen durchgeführt wird und dieses die Einhaltung der in der ESanMV aufgeführten Mindestanforderungen mit der Bescheinigung des Fachunternehmens bescheinigt.

2.9.1 Energetische Maßnahmen

Was eine energetische Maßnahme i. S. d. § 35c EStG ist, ergibt sich aus § 1 ESanMV:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

In der ESanMV sind nicht nur die einzelnen Maßnahmen aufgeführt, sondern auch die technischen Mindestvoraussetzungen geregelt (siehe Anhang, Kap. 5.3).

2.9.2 Fachgerechte Durchführung

Damit die energetische Maßnahme tatsächlich auch ihre Wirkung erreicht, verlangt der Gesetzgeber, dass die Maßnahme von einem Fachunternehmen (§ 2 Abs. 1 ESanMV; siehe auch Anhang, Kap. 5.1) durchgeführt wird.[1] Dabei muss der Unternehmer nicht selbst Fachunternehmer sein. Es reicht aus, wenn der für ein Gewerk notwendige Meister im Unternehmen angestellt ist.

 
Praxis-Beispiel

Angestellter Meister

Die XY GmbH ist ein Dachdeckerbetrieb. Einer der Arbeitnehmer der GmbH ist Dachdeckermeister.

Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die aber nicht selbst handeln kann. Entsprechend kann die GmbH selbst keinen Meistertitel erwerben. Sie muss den Meister also als Arbeitnehmer anstellen.

Der Fachunternehmer muss dem Steuerpflichtigen die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der Maßnahme mit einer sog. Fachunternehmerbescheinigung (siehe Anhang, Muster I und II in Kap. 5.4) bescheinigen.[2] Die Bescheinigung kann auch von Personen ausgestellt werden, die nach § 31 ENEV und/oder § 88 GEG zugelassen sind. Diese Bescheinigung dient als Grundlage für den Erhalt der Steuerermäßigung nach § 35c EStG und wird vom Finanzamt als Nachweis verlangt.

 

Zahlungen an den Fachunternehmer

Im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Steuerbetrugs müssen alle Zahlungen, die an den Fachunternehmer geleistet werden, unbar erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht unbar, wird die Maßnahme nicht gefördert. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach einer Barzahlung nachweist, dass der Fachunternehmer das Bargeld in seiner Buchführung verbucht hat. Die Rechnung des Fachunternehmers muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Steuerpflichtige diese auf eigene Kosten übersetzen lassen. Die Übersetzungskosten werden nicht gefördert. Die Zahlung selbst muss aber nicht vom Konto des Steuerpflichtigen getätigt worden sein.[3]

2.9.3 Energieberater

Der Steuerpflichtige kann einen Energieberater mit der planerischen Baubegleitung oder der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragen. Der Einsatz des Energieberaters ist aber keine Voraussetzung für den Erhalt der Steuervergünstigungen nach § 35c EStG. Wurde ein Energieberater beauftragt, muss es sich um eine Person handeln, die von der BAFA für das Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen ist. Diese zugelassenen Energieberater findet man insbesondere im Internet auf der Webseite www.energie-effizienz-experten.de.

 

Zahlungen an den Energieberater

Im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Steuerbetrugs müssen alle Zahlungen, die an den Energieberater geleistet wer...

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