Der Steuerpflichtige kann einen Energieberater mit der planerischen Baubegleitung oder der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragen. Der Einsatz des Energieberaters ist aber keine Voraussetzung für den Erhalt der Steuervergünstigungen nach § 35c EStG. Wurde ein Energieberater beauftragt, muss es sich um eine Person handeln, die von der BAFA für das Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen ist. Diese zugelassenen Energieberater findet man insbesondere im Internet auf der Webseite www.energie-effizienz-experten.de.
Zahlungen an den Energieberater
Im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Steuerbetrugs müssen alle Zahlungen, die an den Energieberater geleistet werden, unbar erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht unbar, wird die Maßnahme nicht gefördert.
Die Aufwendungen für den Energieberater werden mit 50 % gefördert. Diese werden aber nicht – wie die Förderung für die Maßnahme – über 3 Jahre verteilt, sondern im Jahr der erstmaligen Steuervergünstigung berücksichtigt. Die Aufwendungen gehören zum Förderhöchstbetrag von 40.000 EUR (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).
Berechnung
A lässt im Jahr 2024 sein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus energetisch sanieren. Die Kosten für die Sanierung betragen 100.000 EUR. Zudem hat A einen Energieberater mit der Bauaufsicht betraut. Die Kosten hierfür betragen 8.000 EUR.
Die Steuerermäßigungen für die Jahre 2024 bis 2026 berechnen sich wie folgt:
Jahr 2024 |
Betrag |
Steuerermäßigung für die energetischen Maßnahmen = 7 % v. 100.000 EUR |
7.000 EUR |
Steuerermäßigung für den Energieberater = 50 % von 8.000 EUR |
+ 4.000 EUR |
Summe, maximal 14.000 EUR |
11.000 EUR |
Jahr 2025 |
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Steuerermäßigung für die energetischen Maßnahmen = 7 % v. 100.000 EUR |
7.000 EUR |
Jahr 2026 |
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Steuerermäßigung für die energetischen Maßnahmen = 6 % v. 100.000 EUR |
6.000 EUR |
Vom Höchstbetrag verbraucht |
24.000 EUR |
Keine Doppelförderung
Wurden für die Aufwendungen des Energieberaters KfW-Förderungen für die gleichen Aufwendungen beantragt, ist eine Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen. Hierdurch wird eine Doppelförderung vermieden.
Gemischt genutztes Gebäude
Werden die energetischen Maßnahmen an einem gemischt genutzten Gebäude, bei denen nicht alle Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, vorgenommen, sind die Aufwendungen für den Energieberater entsprechend aufzuteilen. Die Aufteilung kann nach dem Anteil der Wohnfläche an der Gesamtfläche vorgenommen werden. Nach § 35c EStG werden in diesem Fall nur die Aufwendungen gefördert, die auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallen.
Die Förderung des Energieberaters ist nicht davon abhängig, dass die energetische Maßnahme selbst nach § 35c EStG gefördert wird.