Das EStG sieht die Möglichkeit vor, dass man als Unternehmer für die zukünftige Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine steuerliche Rücklage schafft. Es handelt sich hier um die Investitionsrücklage nach § 7g EStG. Den Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer beanspruchen, wenn sie in den nächsten 3 Jahren nach dem Bilanzstichtag die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts planen. Der Investitionsabzugsbetrag kann eine Höhe von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
Anschaffung einer Photovoltaikanlage
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Nach der Steuerbefreiung der Einnahmen (§ 3 Nr. 72 EStG) können nur noch die Unternehmer § 7g EStG anwenden, die aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht nur ausschließliche Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage generieren. Befindet sich die Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen eines Unternehmens, dessen Zweck nicht die Erzeugung von Strom ist, kann § 7g EStG angewandt werden.
3.1 Steuerliche Wirkung des Investitionsabzugsbetrags
Bevor die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG erläutert werden, wird vorab erklärt, wie sich dieser steuerlich bei einem Einzelunternehmen und einer Kapitalgesellschaft auswirkt.
3.1.1 Steuerliche Auswirkung bei der Bildung
Steuerbelastung ohne Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags
Unternehmer Z betreibt eine GmbH und Unternehmer XY ein Einzelunternehmen. Beide Unternehmen haben einen Gewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung von 300.000 EUR. Im Gewinn der GmbH ist das Geschäftsführergehalt des Z enthalten.
So sieht die Steuerbelastung für die GmbH bzw. das Einzelunternehmen ohne Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags aus:
Berechnung der Steuerbelastung |
GmbH des Z |
Einzelunternehmen des XY |
Gewinn ohne Gehalt des Geschäftsführers |
300.000,00 EUR |
300.000,00 EUR |
Gehalt des Geschäftsführers |
- 80.000,00 EUR |
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Gewinn nach Gehalt |
220.000,00 EUR |
|
Körperschaftsteuer 15 % |
- 33.000,00 EUR |
– |
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 30.000 EUR |
- 1.815,00 EUR |
– |
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Gewerbesteuer |
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|
Gewerbeertrag |
220.000,00 EUR |
300.000,00 EUR |
Freibetrag für Personengesellschaften |
– |
- 24.500,00 EUR |
Steuermesszahl 3,5 % |
7.700,00 EUR |
9.642,50 EUR |
Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) |
- 36.960,00 EUR |
- 46.284,00 EUR |
|
|
|
Einkommensteuer |
|
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Einkommensteuer |
|
- 109.972,48 EUR |
Solidaritätszuschlag |
|
- 6.048,49 EUR |
Abrechenbare Gewerbesteuer |
|
36.641,50 EUR |
Effektive Einkommensteuerlast |
|
79.379,47 EUR |
Steuerbelastung im Vergleich |
71.775,00 EUR |
125.663,47 EUR |
Verbleiben |
148.225,00 EUR |
174.336,53 EUR |
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Unternehmer Z und XY bilden im Jahr 2024 einen Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR. Dieser wirkt sich steuerlich für die beiden Unternehmer wie folgt aus:
Berechnung der Steuerbelastung |
GmbH des Z |
Einzelunternehmen des XY |
Gewinn ohne Gehalt des Geschäftsführers |
300.000,00 EUR |
300.000,00 EUR |
Gehalt des Geschäftsführers |
- 80.000,00 EUR |
|
Gewinn nach Gehalt |
220.000,00 EUR |
|
Abzug Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG |
- 100.000,00 EUR |
- 100.000,00 EUR |
Körperschaftsteuer 15 % |
- 18.000,00 EUR |
– |
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 30.000 EUR |
- 990,00 EUR |
– |
|
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|
Gewerbesteuer |
|
|
Gewerbeertrag |
120.000,00 EUR |
200.000,00 EUR |
Freibetrag für Personengesellschaften |
– |
- 24.500,00 EUR |
Steuermesszahl 3,5 % |
4.200,00 EUR |
6.142,50 EUR |
Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) |
- 20.160,00 EUR |
- 29.484,00 EUR |
|
|
|
Einkommensteuer |
|
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Einkommensteuer |
|
- 75.605,86 EUR |
Solidaritätszuschlag |
|
- 4.158,32 EUR |
Abrechenbare Gewerbesteuer |
|
23.341,50 EUR |
Effektive Einkommensteuerlast |
|
56.422,68 EUR |
Steuerbelastung im Vergleich |
39.150,00 EUR |
85.906,68 EUR |
Verbleiben |
80.850,00 EUR |
114.093,32 EUR |
Der Vergleich der beiden Berechnungen führt zu folgendem Ergebnis:
|
GmbH des Z |
Einzelunternehmen des XY |
Steuerbelastung ohne Investitionsabzugsbetrag |
71.775,00 EUR |
125.663,47 EUR |
Steuerbelastung mit Investitionsabzugsbetrag |
- 39.150,00 EUR |
- 85.906,68 EUR |
Steuervorteil |
32.625,00 EUR |
39.756,79 EUR |
Nutzt man den Investitionsabzugsbetrag, vermindert sich also die Steuerbelastung für den Unternehmer.
3.1.2 Steuerliche Auswirkung bei der Auflösung
Der gebildete Investitionsabzugsbetrag muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, für den er gebildet worden ist, wieder aufgelöst werden. Hierzu bestehen 2 Möglichkeiten: