Neben den persönlichen Voraussetzungen ist die Gewährung von der Gewinnermittlungsart und vom Gewinn des Unternehmens abhängig. 2 Bedingungen muss das Unternehmen erfüllen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG):
- Der Gewinn muss nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden und
- im Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen werden soll, darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags 200.000 EUR nicht überscheiten.
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch genutzt werden, wenn dadurch Verluste entstehen.
3.4.1 Gewinnermittlungsart
Wer § 7g EStG anwenden will, muss seinen Unternehmensgewinn entweder durch einen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG) oder anhand einer Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Für die Anwendung des § 7g EStG ist es nicht ausreichend, dass der Gewinn durch eine Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) oder nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird.
3.4.2 Maßgeblicher Gewinn
Bei der Berechnung der 200.000-EUR-Grenze bleiben Hinzurechnungen oder Abzüge von Investitionsabzugsbeträgen immer außen vor. Der maßgebliche Gewinn berechnet sich danach wie folgt:
Betriebsvermögensvergleich |
Einnahmeüberschussrechnung |
|
Jahresüberschuss lt. GuV |
Jahresüberschuss lt. EÜR |
+ |
Hinzurechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben |
Hinzurechnung nicht abziehbare Betriebsausgaben |
+ |
Hinzurechnung von Ertragsteuern (z. B. Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer) |
Hinzurechnung von Ertragsteuern (z. B. Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer), sofern in der Gewinnermittlung berücksichtigt |
+/– |
Steuerlicher Ausgleichposten nach § 60 EStDV |
|
– |
Sonstige Kürzungen (z. B. steuerfreie Einnahmen, die im Gewinn enthalten sind) |
Sonstige Kürzungen (z. B. steuerfreie Einnahmen, die im Gewinn enthalten sind) |
= |
Maßgeblicher Gewinn oder Verlust |
Maßgeblicher Gewinn oder Verlust |
Hat der Steuerpflichtige mehrere Unternehmen, so ist die 200.000-EUR-Grenze für jedes einzelne Unternehmen, das den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, zu prüfen.
200.000-EUR-Grenze
Ein Unternehmer betreibt 2 Unternehmen. Mit Unternehmen A erzielt er im Jahr 2024 einen maßgeblichen Gewinn von 180.000 EUR, mit dem Unternehmen B einen maßgeblichen Gewinn von 300.000 EUR.
Für das Unternehmen A kann der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Anspruch nehmen, für das Unternehmen B wegen der Überschreitung der 200.000-EUR-Grenze nicht.