Wenn die Optionsmöglichkeit ins Auge gefasst wurde, ist es erforderlich, dass sich alle Gesellschafter der Personengesellschaft für die Option entscheiden (§ 1a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Zustimmung der Gesellschafter muss bei Antragstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Option ist nicht erforderlich.
Zustimmung
Die Personenhandelsgesellschaft hat 3 Gesellschafter A, B und C und plant die Option zur Körperschaftsteuer. Im Gesellschaftsvertrag ist zu der Abstimmung bezüglich eines Formwechsels keine Regelung getroffen. A, B und C müssen der Option zustimmen. Gibt einer der Gesellschafter seine Zustimmung nicht, kann die Option nicht beantragt werden.
Unter den folgenden Voraussetzungen ist es auch möglich, dass nicht alle Gesellschafter der geplanten Option zustimmen:
- Sieht der Gesellschaftsvertrag bereits einen echten Formwechsel i. S. d. § 25 UmwStG vor, erkennt das Finanzamt eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen als ausreichend an (§ 1a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwG) oder
- sieht der Gesellschaftsvertrag bereits eine Mehrheitsentscheidung zur Option vor, erkennt das Finanzamt eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen als ausreichend an (§ 1a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwG).
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