Enthält die Gemeinschaftsordnung ausnahmsweise einmal eine spezifizierte Öffnungsklausel, die sich ausdrücklich auf eine Änderung des Stimmrechtsprinzips bezieht, ist auf ihrer Grundlage eine Änderung des Stimmrechtsprinzips unter den formellen Voraussetzungen der Öffnungsklausel möglich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Spezifizierte Öffnungsklausel

"Die Wohnungseigentümer können mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen, dass sich das Stimmrecht nicht mehr nach Miteigentumsanteilen richtet, sondern dass jeder Wohneinheit eine Stimme zukommt."

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