Leitet der Verwalter ein Hausgeldverfahren gegen einen säumigen Wohnungseigentümer ein, bedarf er hierfür einer Ermächtigung. Dies gilt nicht nur für Verfahren, die er selbst führt, sondern auch in all den Fällen, in denen er einen Rechtsanwalt beauftragt, namens der Eigentümergemeinschaft rückständige Hausgelder gerichtlich geltend zu machen. Gesetzlich ist der Verwalter lediglich zum Führen von Passivverfahren ermächtigt, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümer richten. Dies bringen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WEG zum Ausdruck.

Zur Einleitung von Hausgeldverfahren ist der Verwalter dann berechtigt, wenn eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage existiert. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG können dem Verwalter jedenfalls über seine gesetzlichen Rechte bzw. Befugnisse hinaus weitere durch Beschluss oder Vereinbarung übertragen werden, insbesondere selbstverständlich auch im Verwaltervertrag. Fehlt es allerdings an einer entsprechenden Ermächtigung, kann der Verwalter keine Hausgeldverfahren für die Wohnungseigentümergemeinschaft führen, er kann wirksam auch keinen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung oder der Einleitung eines Mahnverfahrens beauftragen.

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