Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft kann der Verwalter nicht mehr als Prozessstandschafter Hausgeldansprüche in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft geltend machen. Nach altem Recht war dies zulässig, weil ein praktisches Bedürfnis hierfür bestand, da ansonsten sämtliche übrigen Wohnungseigentümer als Kläger aufzuführen gewesen wären. Nunmehr fungiert die Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin, weshalb dieses Bedürfnis weggefallen ist. Entsprechende Ermächtigungen in Verwalterverträgen und Gemeinschaftsordnungen nach Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Juli 2007 sind demnach ungültig. Dem Verwalter fehlt dann wiederum die erforderliche Aktivlegitimation zum Führen von Hausgeldverfahren.

 
Wichtig

Altverträge und Altgemeinschaftsordnungen

Nicht selten sind Verwalter mehrere Jahrzehnte für Gemeinschaften tätig und legen ihren jeweiligen Wiederbestellungen die Regelungen des Altvertrags unter Anpassung der Verwaltervergütung zugrunde. Sind sie nach Verwaltervertrag und entsprechender Regelung in der Altgemeinschaftsordnung zur Geltendmachung rückständiger Hausgelder als Prozessstandschafter für die Gemeinschaft in eigenem Namen befugt, sind sie zunächst nicht gehindert, entsprechende Ansprüche gerade nicht als Prozessstandschafter geltend zu machen, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Vertretung des Verwalters. Man wird aber auf Grundlage der nicht angepassten Altregelungen auch noch eine Prozessstandschaft des Verwalters zulassen dürfen (so jedenfalls AG München, Urteil v. 9.6.2017, 481 C 3768/17 WEG).

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