(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur
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unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind
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bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b. |
2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. 3Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist.[2]
(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes[3] [Bis 02.08.2023: § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes] übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
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