Tatsächlich enthält § 20 Abs. 1 WEG die gesetzliche Regelung eines sog. Zitterbeschlusses.
Hiernach besteht die ausdrücklich eingeräumte Beschlusskompetenz unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre). Wegen des Wortlauts "dürfen" ist klar, dass hier bei einem Verstoß nur Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit vorliegt.[1] Ein solch rechtswidriger Beschluss kann mangels fristgerechter Erhebung der Anfechtungsklage gem. § 45 WEG in Bestandskraft erwachsen.
Nach älterer überholter Auffassung war durch die gesetzliche Regelung die Fassung eines Zitterbeschlusses nicht möglich.
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