Bezüglich der Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um eine zweckbestimmungswidrige Nutzung handelt. Allerdings muss diese bei typisierender Betrachtung mehr stören, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu NIchtwohnzwecken. Maßgeblich ist insoweit die Struktur der jeweiligen Anlage.

  • Dient das Gebäude ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken, ist die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt. Die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.[1]
  • Regelt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil – bei typisierender Betrachtung – regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.[2]
  • Ist andererseits die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude mit getrennter Kostenregelung gelegen und fehlt es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum, ist die Nutzung der Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen.[3]

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