Die Begründung eines Sondernutzungsrechts bedarf einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung.[1] Die Begründung im Wege eines Beschlusses wäre unwirksam.[2]

5.3.1 Zuweisung durch teilenden Eigentümer

Nach h. M. können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass der ehemalige Alleineigentümer ermächtigt sein soll, Sondernutzungsrechte "zuzuweisen" – auch nach § 8 Abs. 2 WEG.[1] Zuweisung meint, dass der Berechtigte den (noch unbekannten) Sondernutzungsberechtigten und/oder den Gegenstand benennt. Ein möglicher "Zuweisungsweg" besteht darin, dass für den Gegenstand das (Mit-)Gebrauchsrecht sämtlicher Wohnungseigentümer sofort ausgeschlossen wird. Die Wohnungseigentümer müssen dann ferner vereinbaren, dass einer von ihnen (in der Regel der Aufteiler (= Bauträger)) oder ein Dritter (beispielsweise der Verwalter[2]) das Recht hat, den Gegenstand später einem Wohnungseigentumsrecht zum (Allein-)Gebrauch "zuzuweisen".[3]

5.3.2 Nachträgliche Zuweisung durch Miteigentümer

Ein anderer "Zuweisungsweg" besteht darin, dass die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass ihr (Mit-)Gebrauchsrecht (erst) ausgeschlossen ist, wenn ein Zuweisungsberechtigter den Gegenstand einem Wohnungseigentümer zum Alleingebrauch "zuweist". Bis zum Bedingungseintritt sind dann alle Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch und auch zur anteiligen Fruchtziehung befugt. Die Wohnungseigentümer können zur Fruchtziehung aber auch etwas anderes vereinbaren.[1]

Nach überwiegender Auffassung soll der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidende aufteilende Eigentümer ein "Zuweisungsrecht" nicht "mitnehmen" können.[2] Anders soll es bei der "gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung" liegen.[3] Ferner soll es unschädlich sein, wenn der aufteilende Eigentümer nach Stellung des Umschreibungsantrags aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet.[4]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge