Haben die Wohnungseigentümer eine Öffnungsklausel vereinbart, die von ihrem Anwendungsbereich eine bestimmte Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung erfasst, kann diese Vereinbarung durch einen Beschluss geändert werden. Der Beschluss – präziser: die geänderte Vereinbarung – wirkt gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG aber nur, wenn er nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (= wenn aus den Grundbuchakten erkennbar ist, dass und in welcher Weise eine Vereinbarung geändert worden ist).

 

Eintragung

Für die Eintragung dieses Beschlusses gelten keine Besonderheiten. § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG gewährt aber gewisse Erleichterungen. Denn die Wohnungseigentümer müssen die Eintragung des Beschlusses nicht nach § 19 GBO bewilligen, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgewiesen ist. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WEG ist neben den Wohnungseigentümern außerdem auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antragsberechtigt.

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