K gibt gegenüber dem Grundbuchamt am 8.2. nach § 8 WEG eine Teilungserklärung ab. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg erlässt am 27.2. nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Erhaltungsverordnung, die am 10.3. in Kraft tritt. Das Grundbuchamt will die Teilung wegen dieser Erhaltungsverordnung nicht vollziehen. Außerdem hat das Bezirksamt gegenüber dem Voreigentümer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 172 Abs. 2 BauGB eine vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ausgesprochen. Die gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde weist das KG Berlin zurück. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

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