Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Hinblick auf die Inhaberschaft des gemeinschaftlichen Eigentums eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 1008, 741 ff. BGB (zur Abgrenzung von der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft s. "Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft"). Sie kann allerdings nicht durch Teilungsversteigerung beendet werden. Eine Aufhebung der Gemeinschaft kann nach § 11 WEG nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Im Bereich des Wohnungseigentums kann die Teilungsversteigerung aber dann Bedeutung haben, wenn die Bruchteilsgemeinschaft an einer Sondereigentumseinheit etwa infolge Erbfalls oder Scheidung auseinandergesetzt werden soll.

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