(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. 2Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. |
bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; |
2. |
bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; |
3. |
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter; |
4. |
bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. |
3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle[1] [Bis 31.07.2022: dem Betreiber des Bundesanzeigers] einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die
1. |
nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind; |
2. |
nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. |
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