Ist der Mieter Anspruchsteller für den gewünschten Austausch des Bodenbelags, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Erneuerungsbedürftigkeit, was dem allgemeinen Beweisgrundsatz entspricht, wonach derjenige, welcher für ihn günstige Tatsachen behauptet, diese beweisen muss. Im Streitfall vor Gericht wird hierzu der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, wobei allerdings die pauschale Behauptung, der Teppichboden "müsse erneuert werden", nicht genügt.

 
Wichtig

Konkreter Beweisantrag

Es ist ein konkreter Beweisantrag zu stellen, wobei die Mietdauer und das konkrete Aussehen des Bodenbelags und dessen Qualität dargelegt werden müssen.

Vom Vermieter muss verlangt werden, dass er nicht nur pauschal den Erneuerungsbedarf bestreitet, sondern genauer dazu Stellung nimmt, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Kosten der Boden verlegt wurde, was ihm i. d. R. unschwer möglich ist. Denn immerhin hat er ja den Teppich verlegt oder übernommen.

 
Hinweis

Zehnjahresfrist

Soweit vertreten wird, dass im Fall der fehlenden Möglichkeiten der Ermittlung früherer Teppichverlegekosten und des entsprechenden Zeitpunkts das Gericht eine Lebensdauer von 10 Jahren schätzen kann, ist dem nicht zu folgen, da die Erneuerungsbedürftigkeit eines guten Teppichbodens auch 10 Jahre übersteigen kann.[1]

Bei sehr hohem Lebensalter des Teppichbodens, d. h. über 15 Jahre, wird man nach der Lebenserfahrung davon ausgehen können, dass der Beweis des ersten Anscheins greift und allein das hohe Alter für die Erneuerungsbedürftigkeit spricht. In diesem Fall muss der Vermieter sich entlasten und nachweisen, dass der Teppich noch nicht zu erneuern ist.

[1] AG Wennigsen/Deister, Urteil v. 13.11.1986, 9 C 394/86, WuM 1987, 258.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge