Im Zusammenhang mit der Veränderung von Betriebskosten ist die Textform in zwei Fällen zu berücksichtigen.

Erstens ist die Textform nach § 560 Abs. 1 BGB zu beachten, wenn der Vermieter bei zuvor vereinbarter Betriebskostenpauschale die anteilige Umlage von Erhöhungen der Betriebskosten auf den Mieter beabsichtigt. Die in Textform abzugebende Umlageerklärung muss nach § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB den Erhöhungsbetrag enthalten und den Grund für die Umlage derart bezeichnen und erläutern, dass der Mieter die Erhöhung überprüfen kann.[1]

Zweitens ist nach § 560 Abs. 4 BGB die Textform einzuhalten, wenn bei vereinbarter Betriebskostenvorauszahlung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen durch den Vermieter bzw. Mieter begehrt wird. Die Anpassungserklärung muss lediglich den Erhöhungs- bzw. den Ermäßigungsbetrag enthalten.[2]

 
Wichtig

Textform gilt dann auch für Anlagen

In allen diesen Fällen können auch die zu der Erklärung gehörenden Anlagen, insbesondere Berechnungen, Abrechnungen oder Vollmachten, in Textform abgegeben werden.

[1] Vgl. näher MünchKommBGB/Zehelein, 9. Aufl. 2023, § 560 Rnr. 13 ff.
[2] Der Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Anpassung bewirkt werden soll, bedarf es nicht, da die Anpassung im Zweifel ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt eintritt (vgl. BGH, Urteil v.18.5.2011, VIII ZR 271/10, NJW 2011, 2350). Eine Begründung der Anpassung ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, aber hat dann zu erfolgen, wenn die andere Vertragspartei die Angemessenheit der Anpassung bestreitet (vgl. BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 294/10, NJW 2011, 3642, 3643).

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