Im Zusammenhang mit der Veränderung von Betriebskosten ist die Textform in zwei Fällen zu berücksichtigen.
Erstens ist die Textform nach § 560 Abs. 1 BGB zu beachten, wenn der Vermieter bei zuvor vereinbarter Betriebskostenpauschale die anteilige Umlage von Erhöhungen der Betriebskosten auf den Mieter beabsichtigt. Die in Textform abzugebende Umlageerklärung muss nach § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB den Erhöhungsbetrag enthalten und den Grund für die Umlage derart bezeichnen und erläutern, dass der Mieter die Erhöhung überprüfen kann.[1]
Zweitens ist nach § 560 Abs. 4 BGB die Textform einzuhalten, wenn bei vereinbarter Betriebskostenvorauszahlung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen durch den Vermieter bzw. Mieter begehrt wird. Die Anpassungserklärung muss lediglich den Erhöhungs- bzw. den Ermäßigungsbetrag enthalten.[2]
Textform gilt dann auch für Anlagen
In allen diesen Fällen können auch die zu der Erklärung gehörenden Anlagen, insbesondere Berechnungen, Abrechnungen oder Vollmachten, in Textform abgegeben werden.
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