Die in Textform abzugebende Erklärung muss nach § 126b Satz 1 BGB zunächst lesbar sein. Der Empfänger muss also in die Lage versetzt werden, die abgegebene Erklärung unverändert lesen zu können. Dies ist lediglich dann sichergestellt, wenn die Aufzeichnung und Wiedergabe der Erklärung mittels Schriftzeichen erfolgt ist.[1]

Diesen Anforderungen genügt eine Erklärung ohnehin, wenn sie auf Papier oder auf einem Bildschirm, etwa eines Computers, gelesen werden kann. Obwohl elektronische Daten an sich nicht lesbar sind, so ist doch ausreichend, dass diese Daten mittels Anzeigeprogrammen in Standardformaten[2] lesbar werden.[3]

Daher genügt eine Videobotschaft oder gesprochene Mitteilung, sei sie auch auf einem Übermittlungsmedium wiedergabefähig aufgenommen oder erst bei dem Empfänger lesbar umgesetzt worden, nicht der Textform, da sie lediglich hörbar, aber nicht lesbar ist bzw. nicht unverändert wiedergegeben wird.[4]

[1] Vgl. nur MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 126b Rnr. 4.
[2] Hierzu gehören etwa die Formate doc, html, pdf, rtf, tiff und txt.
[3] Vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 44.
[4] Vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 20.

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