Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Scheinvaters zur Vorbereitung eines Rückgriffsanspruchs gegen den leiblichen Vater
Leitsatz (amtlich)
Dem "Scheinvater" steht ein Anspruch auf Auskunft gegen die Kindesmutter nach § 242 BGB derzeit nicht zu, da er nach wie vor als rechtlicher Vater des Kindes gem. § 1592 Nr. 1 BGB gilt.
Normenkette
BGB §§ 242, 1600d, 1601-1602, 1607, 1592 Nr. 1, § 1598a
Verfahrensgang
AG Gera (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen 2 F 708/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet. Sie haben am 30.12.1991 die Ehe miteinander geschlossen. Das Kind M. H. C. K. wurde am 31.5.1992 nach Eheschließung geboren. Die Scheidung der Ehe erfolgte nach der Geburt des Kindes durch Urteil des AG - Familiengericht - Gera vom 19.3.1998 (Az. 2 F 201/96), rechtskräftig seit dem 19.5.1998.
Der Beteiligte zu 1) leistete als Scheinvater des am 31.5.1992 ehelich geborenen Kindes M. H. C. K. Kindesunterhalt. Er wurde durch Urteil des AG Gera vom 7.10.2004 verurteilt, ab Dezember 2002 Unterhalt i.H.v. 60 % des Regelbetrages nach § 2 RegelbetragVO in der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die titulierten Unterhaltsansprüche zahlte der Beteiligte zu 1) teilweise zu Händen der Beteiligten zu 2) als Kindesmutter, zudem betrieb die Beteiligte zu 2) für das Kind mehrfach erfolgreich die Zwangsvollstreckung.
Aus dem Abstammungsgutachten nach Antragstellung gem. § 1598a BGB vom 17.2.2009 ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1) nicht der biologische Vater des Kindes ist. Das Gutachten wurde eingeholt, nachdem das Kind im Verfahren vor dem AG Gera zum Az. 3 F 353/08 die Mitwirkung gem. § 1598a BGB anerkannt hatte und die Beteiligte zu 2) zu den entsprechenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet worden war (Az. 3 F 353/08).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, ihm unter der Benennung von Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum Auskunft darüber zu erteilen, mit wem sie im Zeitraum vom 300. Tag bis 181. Tag vor dem 31.5.1992 Geschlechtsverkehr hatte. Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetragen, er beabsichtige gem. § 1607 Abs. 3 BGB übergegangene Ansprüche gegen den leiblichen Vater des Kindes geltend zu machen.
Die Beteiligte zu 2) habe als Kindesmutter selber die Ursachen dafür gesetzt, dass der Beteiligte zu 1) anstelle des tatsächlichen Vaters die Unterhaltszahlungen erbrachte. Bis zur Trennung der Parteien (zwischen Juni und August 1994) habe sie ihn in dem Glauben gelassen, dass er der Vater des Kindes sei. Auch nach der Trennung habe sie das Vertrauen des Beteiligten zu 1) in seine Vaterschaft nicht beseitigt. Sie habe zwar widersprüchliche Angaben zur Vaterschaft gemacht, aber nie erklärt, dass der Beteiligte zu 1) nicht der Vater sei. Erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vor dem AG Gera (Az. 3 F 353/08) habe sie sich dahingehend positioniert, dass der Beteiligte zu 1) nicht der Vater sei.
Das AG hat dem Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, die Frage, ob der Scheinvater einen Anspruch gegen die Kindesmutter habe, den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes zu benennen, sei in der Rechtsprechung umstritten. Überwiegend werde dieser Anspruch jedoch bejaht, wenn die Kindesmutter ggü. dem Scheinvater unter den Voraussetzungen des § 826 BGB (Arglist) schadensersatzpflichtig wäre.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der minderjährige M.H.C. sei am 31.5.1992 in der 40. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen. Nach Angaben der Kindesmutter sei im Dezember 1991 die Schwangerschaft durch die Frauenärztin in der 17. Schwangerschaftswoche festgestellt worden. Selbst wenn der erste sexuelle Kontakt zwischen den Parteien im September 1991 stattgefunden haben sollte, hätten für den Beteiligten zu 1) aufgrund der Daten Zweifel an der Vaterschaft bestehen müssen. Bereits in dem Unterhaltsprozess (Az. 2 F 44/03) habe der Beteiligte zu 1) Zweifel an der Vaterschaft vorgetragen. Ein Anspruch aus § 826 i.V.m. § 242 BGB sei deshalb nicht gegeben.
Die Klage sei erhoben worden, um Unterhaltsansprüche gem. § 1607 Abs. 3 BGB geltend zu machen. Dies könne durch den Antragsteller nur dann erfolgen, wenn eine Ausnahme der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB gegeben sei. Allerdings sei es für den Regressanspruch erforderlich, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 1) ggü. dem minderjährigen Kind gerichtlich ausgeschlossen und die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt worden sei. Das AG halte diese Feststellung in dem Verfahren auf Unterhalt gem. § 1607 Abs. 4 BGB im konkreten Fall durchaus für möglich; es fehle aber an einem arglistigen Verhalten der Kindesmutter.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), die anführt, ...