Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers vom 7.4.2008, ein Schiedsgericht auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 einzusetzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 205.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Antrag vom 7.4.2008 begehrt der Antragsteller, F Prinz zu Sch-C, die Einsetzung eines Schiedsgerichts auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 (nachfolgend "Fürstenabfindungsvertrag"; abgedruckt in: Vorlagen, Anträge, Große Anträge des IV. Landtages von Thüringen 1927/1929, Bd. I, Nr. 262, S. 419-458). Dieser Vertrag regelt Streitfragen zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus. Im Gegenzug für den "Verzicht" auf die Regierung wurden den Angehörigen des Fürstenhauses Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen durch Gesetz vom 22.11.1918 (Rudolstädter Gesetzessammlung S. 78/83) und 7.1.1919 (Sondershäuser Gesetzessammlung S. 10/19) Abfindungen gewährt. In den Folgejahren führten Angehörige des Fürstenhauses eine Vielzahl von Prozessen bezüglich dieser Regelungen (vgl. den umfassenden Überblick in Anlage E zum Vertrag, S. 48 ff.). Dies war der Anlass für den Fürstenabfindungsvertrag von 1928 (Gesetzsammlung für Thüringen, 1929, Zehnter Jahrgang, S. 55 f.). Gemäß § 1 des Vertrages werden die rudolstädter und sondershäuser Fürstenabfindung im Vergleichswege als "vollgültig und rechtswirksam" anerkannt. Auf jede weitere Anfechtung dieser beiden Abfindungen werde verzichtet. In §§ 3-8 des Vertrages ist ein Schiedsgericht vorgesehen, das für einzelne konkrete Sachfragen wie der Aufwertung der Renten zuständig sein soll. Diese Bestimmungen sind vorliegend nicht Gegenstand des Antrags. In § 19 des Vertrages wird bestimmt, dass für sonstige Streitigkeiten bezüglich des Vertrages ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zuständig sein soll. Schiedsgericht soll eine vom Präsidenten des LG Weimar bestimmte Zivilkammer des LG Weimar sein. Für das Verfahren wird auf die Vorschriften des 10. Buches der ZPO (in der damaligen Fassung) verwiesen.
Der Antragsteller ist der Enkel von Prinzessin H von Sch-C. Deren Sohn, der Vater des Antragstellers, G S Prinz zu Sch-C, erhielt zuletzt die Zahlungen der Leibrente aus dem Fürstenabfindungsvertrag gemäß einer Verfügung des Thüringischen Finanzministers vom 6.5.1938. Den Angaben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Erbengemeinschaft nach dessen Vater aus dem Antragsteller, seinem Bruder sowie seiner Schwester gebildet wird. Auch auf mehrfache Nachfrage hin, wurde eine Bevollmächtigung des Antragstellers für das vorliegende Verfahren jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs stellte das Land Thüringen die Zahlungen ein. Seit Anfang der neunziger Jahre bemüht sich der Antragsteller um die Wiederaufnahme der Zahlungen an die Erbengemeinschaft.
Am 22.12.2006 richtete der Antragsteller schließlich einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens an den Präsidenten des LG Erfurt. Mit Schreiben vom 12.2.2007 (Az: 1410 E- 2/07) teilte die Präsidentin des LG Erfurt dem Antragsteller mit, dass das beantragte Schiedsgericht jedenfalls nicht mit Richtern des LG Erfurt besetzt sein könne, da die nach dem Richtergesetz erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Da der Antragsteller auf der Einsetzung des Schiedsgerichts bestand, bestätigte der Präsident des OLG Jena mit Schreiben vom 20.3.2007 die Rechtsauffassung der Präsidentin des LG Erfurt. Auch ein Schreiben des Antragstellers an den Justizminister des Landes Thüringen blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 14.5.2007 teilte das Ministerium mit, der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Am 28.6.2007 erhob der Antragsteller sodann Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof (Az: VerfGH 20/07). Die Beschwerde wurde im Hinblick darauf, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sei, mit Beschluss vom 14.3.2008 verworfen. Der Beschwerdeführer wurde auf § 1035 IV ZPO bzw. § 173 S. 2 VwGO verwiesen. Mit dem vorliegenden Antrag geht der Antragsteller diesem Hinweis nach.
Für den Freistaat Thüringen hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 27.5. und 26.6.2008 jegliche Ansprüche aus dem Fürstenabfindungsvertrag zurückgewiesen, da der Freistaat Thüringen nicht Rechtsnachfolger des damals den Vertrag schließenden Landes Thüringen sei. Mit Schreiben vom 13.10.2008 wurde der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vom Senat darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass der Fürstenabfindungsvertrag aufgrund eines Gesetzes des Landes Thüringen aus dem Jahr 1948 auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage unwirksa...